Ab 27. April 2020
Reitschulen fallen unter die öffentlichen Einrichtungen, welche für das Publikum grundsätzlich zu schliessen sind (Freizeitbetriebe nach Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2).
Weiterhin ist kein Gruppen- und kein Einzelunterricht erlaubt. Keine Gruppenveranstaltungen/-ausritte etc.
Reiterstübli etc. sind zu schliessen. (Aktualisiert 22.04.2020)
Ebenfalls heute wurde der Punkt REITEN und VEREINSHALLEN aktualisiert.
Reiten ab 27. April 2020
Die tierschutzkonforme Bewegung der Tiere ist sicherzustellen.
Ausritte sollen alleine oder in möglichst kleinen Gruppen (max. 5 Reiter) stattfinden.
Bei der Benutzung von Reitplätzen und Reithallen ist die Anzahl der Reiter, welche die Halle gleichzeitig benutzen, auf das Minimum zu beschränken.
Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl im Reitstall, auf dem Reitplatz, in der Reithalle und beim Ausreiten im Gelände jederzeit alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social distancing.
Reitställe und Pferdepensionen dürfen keine Ausritte organisieren (Halle und Gelände).
Vereinshallen Pferdesportvereine
Pferde sind möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte und Ausritte sind zu vermeiden.
Vereinshallen sind grundsätzlich zu schliessen. Kann ein Pferd nicht anderweitig ausreichend bewegt werden, ist dies ausnahmsweise in einer Vereinshalle zulässig. Dabei ist die Anzahl der Reiter, welche die Halle gleichzeitig benutzen auf das Minimum zu beschränken. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social distancing.
Schutzkonzept nötig.