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Symbolfoto: Katja Stuppia
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Corona-Update: Vereinshallen, Reitbeteiligungen, Ein-/Ausfuhr

25.03.2020 15:40

Das Bundesamt für Veterinärwesen BLV hat sein «Fragen/Antworten-Katalog» aktualisiert:

Versorgung / Pflege / Bewegung / Beschäftigung

Die Versorgung der Pferde gemäss Tierschutzgesetzgebung ist sicherzustellen. 

Pferde verladen und Fahrt in z. B. Jura für einen Tagesritt. Ist das noch erlaubt? 

Pferde sind grundsätzlich möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte und Ausritte sind zu vermeiden.

Transporte von Privatpersonen sind erlaubt. Verboten sind gewerbliche Transporte oder Transporte im Auftrag von Organisationen wie Vereinen, Reitschulen usw.

Pferd soll am 01.04.2020 in einen anderen Stall umziehen (Vertrag erstellt). Ist dies noch möglich? 

Ja.

Beschäftigung von Schulpferden, da Reitunterricht verboten.

Die Versorgung inkl. Beschäftigung der Pferde gemäss Tierschutzgesetzgebung ist sicherzustellen; dafür ist die / der ReitstallbesitzerIn verantwortlich.

Mein Pferd steht in Deutschland oder Frankreich, wie komme ich über die Grenze?

Die Ausreise in Nachbarländer richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes. Informationen sind dort einzuholen.

Vereinshallen Pferdesportvereine

Pferde sind möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte und Ausritte sind zu vermeiden.

Vereinshallen sind grundsätzlich zu schliessen. Kann ein Pferd nicht anderweitig ausreichend bewegt werden, ist dies ausnahmsweise in einer Vereinshalle zulässig. Dabei ist die Anzahl der Reiter, welche die Halle gleichzeitig benutzen auf das Minimum zu beschränken. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social distancing.

Reiten

Das Ausreiten der Pferde ist aus Tierwohlgründen zur Sicherstellung einer ausreichenden Bewegung der Pferde erlaubt.

Ausritte sollen möglichst alleine stattfinden, ausser in dringlichen Fällen (Vermeidung von Unfällen bei nervösen Pferden).

Bei der Benutzung von Reitplätzen und Reithallen ist die Anzahl der Reiter, welche die Halle gleichzeitig benutzen, auf das Minimum zu beschränken.

Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl im Reitstall, auf dem Reitplatz, in der Reithalle und beim Ausreiten im Gelände, jederzeit alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social distancing.

Reitställe und Pferdepensionen dürfen keine Ausritte organisieren (Halle und Gelände).

Reitbeteiligungen

Reiter, die sich an einem Pferd «beteiligen» dürfen dies weiter (unter den unter «Reiten» genannten Bedingungen) tun.

Reitunterricht

Reitschulen fallen unter die öffentlichen Einrichtungen, die für das Publikum zu schliessen sind (Freizeitbetriebe) bzw. unter die verbotenen Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2. Folglich ist auch der Einzelunterricht untersagt.

Haben Pferdebesitzende das Recht den Pensionsstall, in dem ihr Pferd steht, zu betreten? Darf sie / er reiten füttern, pflegen etc. je nach Vertrag?

Die Pferde müssen gemäss Tierschutzgesetzgebung bewegt werden. Der Tierhalter und Pferdebesitzer resp. eine damit beauftragte Personen (z. B. Reitbeteiligung) hat zu diesem Zweck jederzeit Zutritt zum Stall. 

Dabei ist mit organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass sowohl im Reitstall, auf dem Reitplatz, in der Reithalle und beim Ausreiten im Gelände jederzeit alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social distancing. 

Soweit möglich, haben die Pensionsställe die Fütterung und Pflege der Pferde sicherzustellen. 

«Reiterstübli» und Ähnliches sind geschlossen.

Reitschulen / Reitunterricht (auch Einzelunterricht)

Verboten. Reitschulen fallen unter die öffentlichen Einrichtungen, welche für das Publikum zu schliessen sind (Freizeitbetriebe), bzw. unter die verbotenen Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2. Folglich ist auch der Einzelunterricht untersagt.

HufschmiedIn / KlauenpflegerIn / BesamungstechnikerIn

Betriebsbesuche durch Hufschmiede / Klauenpflegerinnen und Besamungstechniker am Standort des Tieres sind zulässig. Die Empfehlungen des BAG sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Menschenansammlungen zu vermeiden und bei der Anwesenheit mehrerer Personen ist ein Abstand von 2 m einzuhalten.

Ist die Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren unter Covid-19- Restriktionen noch möglich?

Das BLV geht aktuell davon aus, dass der grenzüberscheitende Verkehr mit lebenden Tieren zurzeit aus logistischen Gründen nur beschränkt möglich ist (es muss wohl mit Staus, Abfertigungsproblemen und Rückweisungen an der Grenze gerechnet werden). Aufgrund dieser praktischen Probleme können allenfalls auch die tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht gewährleistet werden. Ein- und Ausfuhren von Tieren sind deshalb soweit möglich zu verschieben. Ansonsten ist vorab im Einzelfall mit dem Bestimmungsland zu klären, ob es aktuell zusätzliche Einschränkungen gibt. 

Für die Einfuhr in die Schweiz gibt es aktuell keine Einschränkungen für gewerbliche Warentransporte. Wenn keine Einschränkungen bestehen, müssen die üblichen Anforderungen eingehalten und die notwendigen Bescheinigungen mitgeführt werden. Zudem sind die Hygienemassnahmen des BAG einzuhalten.

 

 

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