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Fall Estermann: Ball liegt wieder beim Kanton Luzern

10.03.2022 15:42
von  Florian Brauchli //

Das Bundesgericht hat vergangene Woche im Fall Paul Estermann entschieden. Es hebt das Urteil des Kantonsgerichts wegen eines Formfehlers auf und weist es zu einer Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurück.

Das Kantonsgericht bestätigte mit dem Urteil vom 7. Januar 2021 das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Willisau im Wesentlichen. Es spricht den Beschuldigten der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei für schuldig, begangen gegenüber Castlefield Eclipse am 28. April 2016 und rund eine Woche davor sowie gegenüber Lord Pepsi im Herbst 2015. Bezüglich zweier Vorfälle gegenüber Lord Pepsi im Zeitraum zwischen 2014 und 2017 wird der Beschuldigte jedoch freigesprochen. Das Bundesgericht hat nun entschieden, das Urteil vom Januar 2021 wegen eines fehlerhaften Strafbefehls aufzuheben und weist es zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurück – also alles wieder auf Anfang. 

Im heutigen Urteil gab das Bundesgericht Estermann Recht, dass der Strafbefehl, der zur Anklage nötig ist, nicht den Anforderungen entsprochen hat – ein rein formaljuristischer Entscheid. Über die Schuld oder Unschuld des Springreiters urteilten die drei Bundesrichter nicht.

Dem Antrag, Paul Estermann vollumfänglich freizusprechen, ging das Bundesgericht nicht ein. Auch die weiteren Punkte der Beschwerde des Springreiters wurden abgewiesen, so unter anderem, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden sei und dass keine weiteren Zeugen angehört worden seien. In der «Causa Estermann» ist also weiterhin kein Ende in Sicht …

In der Stellungnahme des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport ist zu lesen: «Somit liegt nach wie vor keine rechtskräftige Verurteilung vor und für den Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Der SVPS wird daher die Angelegenheit weiterverfolgen sowie gegebenenfalls notwendige Massnahmen treffen. Dies, gestützt auf die Reglemente des SVPS, aber erst nach einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung, da der zur Last gelegte Sachverhalt nicht an einer dem SVPS unterstellten Veranstaltung stattgefunden hat.»

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